Impressum/Offenlegung iSd §§ 24, 25 MedienG, Angaben nach § 5 ECG:
Medieninhaberin: Österreich Werbung
Vordere Zollamtsstraße 13
A-1030 Wien
T: +43 (0)1 58 866-0
F: +43 (0)1 58 866-20
b2b_info@austria.info
Vereinsregister Zl: VIII-761, ZVR-Zahl 075857630
Geschäftsführerin: Mag. Astrid Steharnig-Staudinger
Kaufmännischer Leiter: Mag. Klaus Hoffmann, MSc
Zust. Aufsichtsbehörde: Landespolizeidirektion Wien, Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, 1010 Wien, Schottenring 7-9
Kammerzugehörigkeit: keine
USt.-ID-Nr.: ATU 38158603
Vereinszweck: Bewerbung des Tourismuslandes Österreich
Grundlegende Richtung des Mediums: Bewerbung des Tourismusstandortes Österreich um für den Erhalt und den Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismuslandes Österreichs zu sorgen.
A-1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 13
(Stand 01.02.2021)
1. Geltung
Der Verein Österreich Werbung, in der Folge kurz mit Auftragnehmerin (AN) bezeichnet, nimmt Aufträge nur auf Basis der nachstehenden Bedingungen an. Die Vertragspartner bzw. Auftraggeber (AG) anerkennen ausdrücklich, diese Bedingungen rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind. Ein Verweis des Auftraggebers (AG) auf seine eigenen ”Allgemeinen Geschäftsbedingungen” bewirkt keine Geltung derselben, wenn dies nicht gesondert schriftlich vereinbart wird. Eine Änderung oder Ergänzung dieser Bedingungen ist nur einvernehmlich und schriftlich möglich, wobei jedoch die nicht geänderten Bedingungen jedenfalls Vertragsinhalt bleiben. Diese AGB sind für sämtliche gegenwärtige und künftige Aufträge des AG, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Teile. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen sind durch solche wirksame Regelungen zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
2. Auftragserteilung
Jedes an die Auftragnehmerin gerichtetes Vertragsanbot wird für diese erst mit Ausstellung einer schriftlichen Angebotsannahme durch die zuständigen Organe des AN verbindlich. Jede nach Auftragsannahme erfolgte Änderung des Auftrages bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der AN. Allfällige von der AN vor Einlangen des Vertragsanbotes erstellten Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
Die AN behält sich vor, nach freiem Ermessen Aufträge abzulehnen. Gründe für die Ablehnung können beispielsweise sein: (i) ein Zuwiderlaufen des Auftrags mit den aus den Statuten der AN hervorgehenden wirtschaftlichen und ethischen Interessen der AN, (ii) sittenwidrige und gesetzwidrige Aufträge, (iii) Aufträge von Unternehmen, die gegenüber der AN offene Forderungen nicht vollständig beglichen haben bzw. bei denen aus sonstigen objektiven Gründen an deren Zahlungsfähigkeit und Bereitschaft gezweifelt werden kann, oder aber ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetzes (MedKF-TG) vorliegt und der AG trotz Aufforderung des AN keine Modifikation vornimmt.
3. Zahlungsbedingungen und Rechnungslegung
Sämtliche Preise der AN verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer. Im Fall von teilbaren Leistungen ist die AN berechtigt, Teilrechnungen auszustellen.
Die Rechnungen der AN sind binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung ohne Abzug und spesenfrei zu bezahlen, und zwar in der Weise, dass die AN spätestens an diesem Tag über die Rechnungsbeträge verfügen kann.
Bei Zahlungsverzug ist die AN berechtigt, vom AG Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über EURIBOR vom jeweils aushaftenden Betrag zu fordern, es sei denn, der AG weist nach, dass er für den Verzug nicht verantwortlich ist; in diesem Fall betragen die Verzugszinsen 4 %. Jedenfalls und verschuldensunabhängig ist der AN im Falle des Verzugs des AG berechtigt, den Ersatz der ihm tatsächlich angefallenen, notwendigen und zweckdienlichen Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsanwaltskosten gemäß dem Rechtsanwaltstarifgesetz in der geltenden Fassung aufzuerlegen. Sofern der AN das Mahnwesen selbst betreibt, ist er berechtigt, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von Euro 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen des AN pro Quartal einen Betrag von Euro 3,70, jedenfalls aber einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 40,- in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines allfälligen darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Im Falle von Vorausleistungen, die die AN an Dritte zu erbringen hat, ist der AG nach Vorlage der Rechnungsbelege verpflichtet, Akontozahlungen in entsprechender Höhe zu leisten. Erst nach Eingang der Akontozahlung ist die AN verpflichtet die Vorausleistung an den Dritten zu erbringen.
4. Mitwirkung des AG
Der AG wird die AN bei der Leistungserbringung, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung verbindlicher Fristen und Termine, unterstützen. Soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, wird der AG in seinem Rahmen mitwirken sowie die dienlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen. Der AG benennt der AN einen kompetenten Ansprechpartner, welcher für die Kommunikation zwischen AN und AG verantwortlich ist. Auf begründetes Verlangen des AN ist ein neuer Ansprechpartner zu bestimmen.
5. Rücktritt vom Vertrag – Stornogebühren
Rücktritt bis 60 Kalendertage vor dem Termin der Aufnahme der Leistungserbringung beträgt die Stornogebühr 25% des vereinbarten Entgelts, bis 30 Kalendertage vor dem Termin der Leistungserbringung 50% des vereinbarten Entgelts. Bei einer späteren Stornierung wird das gesamte Entgelt fällig.
6. Termine
6.1 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt liegt vor, wenn der AG oder die AN durch ein Ereignis, das außerhalb seines/ihres Einflussbereiches liegt und nicht vorhergesehen werden konnte, oder - soweit es vorhersehbar war - nicht vermeidbar war, daran gehindert wird, seine/ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Als Fälle höherer Gewalt gelten, soweit diese Fälle die obigen Voraussetzungen erfüllen insbesondere:
i. der Ausbruch von Infektionskrankheiten in epidemischem Ausmaß, Krieg, Aufruhr, Sabotage oder Terrorismus;
ii. Naturkatastrophen wie etwa Blitzschlag, Feuer, Explosionen, Überschwemmung und Erdbeben;
iii. in- und/oder ausländische behördliche Verfügungen im Zusammenhang mit Unterpunkten i. und ii.;
Die Vertragsparteien sind im Umfang und für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt von der Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen befreit. Sind die wechselseitigen Leistungen in Zusammenhang mit einem Fixgeschäft zu erbringen, werden bei Vorliegen höherer Gewalt beide Vertragsparteien dauerhaft von ihren wechselseitigen Pflichten befreit. Beide Vertragsparteien tragen die ihnen entstandenen Kosten selbst. Kosten, die der AN bei Dritten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag vor dem Eintritt dieses Ereignisses entstanden sind, werden vom AG getragen.
Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich vom Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt nachweislich in Kenntnis zu setzen. Dabei sind die voraussichtliche Dauer dieses Ereignisses und der Umfang, in dem die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen beeinträchtigt ist, so weit wie möglich bekannt zu geben. Die vom Ereignis höherer Gewalt betroffene Vertragspartei hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um so bald als möglich den Vertrag wieder zu erfüllen, sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand nicht um ein Fixgeschäft handelt.
Für den Fall, dass ein Ereignis höherer Gewalt die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen mehr als 6 Wochen unterbricht, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der AG vom Vertrag zurück, so hat er der AN die bis zum Vertragsrücktritt entstandenen Kosten zu ersetzen.
Klargestellt wird, dass aufgrund einer Vertragsauflösung oder Verzögerung der Leistungserbringung bei Vorliegen von höherer Gewalt keine Vertragspartei Schadenersatzansprüche geltend machen kann.
Die oberhalb dargelegten Regelungen gelten auch für sonstige außergewöhnliche Ereignisse, auf die die AN keinen direkten Einfluss hat. Darunter fallen bspw. Betriebsstörungen, Streiks, Verkehrsstörungen, udgl. Als solche Umstände gelten jedenfalls auch derartige Geschehnisse in der Sphäre von Subauftragnehmern der AN und sonstigen Dritten, mit denen die AN in Geschäftsverbindung steht.
6.2 Nichteinhaltung des Leistungstermins aus sonstigen Gründen
Sollte die AN den vereinbarten Leistungstermin nicht einhalten können, wird der AG ihr eine angemessene Nachfrist im Umfang von zumindest 2 Wochen gewähren, ohne dass dem AG aus dieser Verzögerung Ansprüche welcher Art auch immer entstehen, es sei denn, die AN hätte diese Verzögerung grob schuldhaft oder vorsätzlich herbeigeführt. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines eingeschrieben an die AN übersandten Mahnschreibens, welches die genannte Voraussetzung (Nachfristsetzung) erfüllt.
7. Weitergabe des Auftrages
Die AN ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben, soweit dadurch nicht berechtigte Interessen des AG verletzt werden. Der AG hat der AN solche Interessen vor der Auftragserteilung bekanntzugeben. Sie wird im Falle einer Weitergabe wesentlicher Auftragsteile den AG von der beabsichtigten Weitergabe informieren. Auftragsteile sind wesentlich in diesem Sinne, wenn sie wertmäßig zumindest die Hälfte des Gesamtauftrages überschreiten, wobei der Gesamtauftragswert zumindest Euro 10.000 betragen muss, um die Informationspflicht auszulösen. Diese Informationsobliegenheit besteht auch hinsichtlich jener Auftragsteile, welche von Seiten des AG bereits bei der Auftragserteilung ausdrücklich als wesentlich bezeichnet werden.
8. Mangelhafte Vertragserfüllung
Die AN leistet Gewähr für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Auftragsdurchführung. Bei Gesamtaufträgen beginnt die Gewährleistungsfrist für Auftragsteile nach der Erbringung der jeweiligen Teilleistung zu laufen. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Auftrages (Nichterfüllung, Schlechterfüllung) kann die AN wählen, ob sie eine Mängelbehebung durchführt oder durchführen lässt oder eine angemessene Preisminderung gewährt oder den Mangel durch Austausch behebt. Der AG hat auftretende Mängel der Vertragsdurchführung unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Leistungserbringung bei sonstigem Anspruchsverlust schriftlich der AN anzuzeigen und detailliert unter Angabe der einzelnen konkreten Mängel zu begründen. § 924 Satz 2 ABGB findet keine Anwendung.
9. Schadenersatz und Produkthaftung
Hinsichtlich solcher Arbeitsgrundlagen, welche der AN vom AG zur Verfügung gestellt wurden, garantiert letzterer, dass Rechte Dritter der Verwendung derselben nicht entgegenstehen und hält der AG die AN hinsichtlich jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos.
Des Weiteren übernimmt die AN keine Gewähr für die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen, soweit diese inhaltlich vom AG verfasst oder auf sonstige Weise erstellt wurden. Der AG wird vielmehr die diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen in eigener Verantwortung prüfen oder prüfen lassen. Sollte die Rechtswidrigkeit einer Werbemaßnahme, die vom AG verfasst oder auf sonstige Weise erstellt wurde, zu Ansprüchen gegen die AN führen, verpflichtet sich der AG, die AN vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Sofern die AN einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen bemerkt, kann die AN jederzeit Änderungen und Ergänzungen des Auftrags verlangen. Sollte der AG sich weigern eine im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmende Änderungen durchzuführen, trägt der AG das Risiko des Unterbleibens der Leistung. Dem AG steht weder Gewährleistung noch Schadenersatz zu, er schuldet aber das vereinbarte Entgelt.
In allen Fällen des Schadenersatzes ist die Haftung der AN für den Ersatz des entgangenen Gewinns, für Folgeschäden und Ansprüche Dritter sowie für leichte Fahrlässigkeit, sofern dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen. Die Haftung verjährt binnen 6 Monaten ab Kenntnis des AG von Schaden und Schädiger. Sofern die AN den Auftrag unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Schadenersatzansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, ist die AN berechtigt, dem AG diese Ansprüche abzutreten. Der AG wird sich in diesem Fall vorranging an diese Dritten halten.
10. Eigentum und Nutzungsrechte
Der AG erhält an allen zur Verfügung gestellten Unterlagen, Materialien, Ideen sowie sonstigen Leistungen lediglich das nicht ausschließliche Recht der Nutzung zum vertraglich festgehaltenen Zweck und im vertraglich vereinbarten Umfang. Eine Weitergabe an Dritte ist dem AG nicht gestattet und ist im Falle eines Verstoßes der AG zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Pönale in Höhe von 50% des Netto-Auftragswertes (exkl. Ust) verpflichtet und bleiben darüber hinausgehende Ansprüche der AN davon unberührt. Änderungen der erbrachten Leistungen bedürfen der Zustimmung der AN sowie eines allenfalls darüber hinaus berechtigten Urhebers.
11. Erfindungen
Sämtliche Rechte an Erfindungen und sonstige gewerbliche Schutzrechte an Werken und Erfindungen seiner Dienstnehmer, die von diesen im Rahmen der Leistungserbringung hervorgebracht werden, stehen der AN zu.
12. Kennzeichnung
Die AN ist berechtigt, bei allen von ihr erbrachten Leistungen auf ihre Urheberschaft hinzuweisen, ohne dass dem AG daraus ein wie auch immer gearteter Anspruch entsteht.
13. Geheimhaltung
Es ist beiden Vertragsparteien untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie Informationen, die sie – sei es auch durch Zufall – über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit vom jeweils anderen Vertragsteil erhalten haben, während oder auch nach Beendigung der Vertragsunterzeichnung selbst zu verwenden oder an wen auch immer weiterzugeben.
14. Schutzrechte
Mit dem vereinbarten Entgelt ist der Erwerb der gewerblichen Schutzrechte (Muster-, Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz-, Urheberechte) soweit abgegolten, als deren Erwerb für den AG zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist. Hinsichtlich solcher Arbeitsgrundlagen, welche der AN vom AG zur Verfügung gestellt wurden, garantiert letzterer, dass Rechte Dritter der Verwendung derselben nicht entgegenstehen und hält die AN hinsichtlich jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos.
Die AN erhält an allen vom AG zwecks Auftragserfüllung zur Verfügung gestellten Unterlagen, Materialien, Ideen sowie sonstigen Leistungen lediglich das nicht ausschließliche Recht der Nutzung zum vertraglich festgehaltenen Zweck und im vertraglich vereinbarten Umfang. Eine Weitergabe an Dritte ist der AN nicht gestattet. Die Weitergabe ist jedoch im Umfang der Weitergabe des Auftrages gemäß Pkt. 7. zulässig.
15. Zession
Eine Zession der aus dem Vertrag resultierenden Forderungen des AG gegen die AN ist nur mit der ausdrücklichen schriftlich erteilten Zustimmung der AN möglich.
16. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der AN oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den AG ist nur zulässig, wenn die Forderungen oder das Recht des AG außer Streit gestellt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurden.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Zahlungs- und Erfüllungsort wird Wien vereinbart, sofern sich aus der Auftragserteilung nicht ausdrücklich anderes ergibt.
Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Vertragspartner als ausschließlichen Gerichtsstand das sachlich jeweils zuständige Gericht des Gerichtssprengels Wien Innere Stadt.
18. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag sowie allfällige Rechtsstreitigkeiten über das gültige Zustandekommen des Vertrages unterliegen ausschließlich österreichischem Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPRG und des UN-Kaufrechts.
Zusatz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Covid-19-Sicherheitsmaßnahmen bei Veranstaltungen der Österreich Werbung
(Stand: 1. Februar 2021)
Allgemeines
Für den Besuch einer Veranstaltung der Österreich Werbung ergänzt dieser Zusatz die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) der Österreich Werbung (https://www.austriatourism.com/impressum-agb/), welche im Übrigen vollumfänglich aufrecht bleiben.
Dieser Zusatz für die im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen geben den Stand zum unten angeführten Zeitpunkt wieder. Aufgrund von gesetzlichen, behördlichen oder sonstigen Vorgaben nach diesem Zeitpunkt können sich die Bedingungen für Veranstaltungen der Österreich Werbung laufend ändern. Österreich Werbung wird darüber nach Möglichkeit zeitnah informieren. Es liegt jedenfalls in der eigenen Verantwortung der Teilnehmer, sich über aktuelle Entwicklungen zu informieren.
Präventionskonzept und Sicherheitsvorschriften
Die Österreich Werbung ist sich der Verantwortung bei der Durchführung von Veranstaltungen bewusst; es werden alle rechtlichen Vorgaben zur Durchführung von Veranstaltungen, unter Einhaltung des von der jeweilig zuständigen Gesundheitsbehörde bewilligten Präventionskonzeptes zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie, umgesetzt. Die Österreich Werbung hat einen Covid-19 Beauftragten bestellt, der auf die Einhaltung des Präventionskonzeptes achtet.
Das Präventionskonzept beinhaltet unter anderem Regelungen zur Steuerung der Besucherströme, spezifische Hygienevorgaben, Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, Regelungen betreffend die Nutzung von sanitären Einrichtungen sowie sonstige Vorschriften, um die Sicherheit der Teilnehmer zu gewährleisten, welche ausnahmslos einzuhalten sind. Die Kooperation der Teilnehmer bei der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ist unbedingt erforderlich. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Sicherheitsvorschriften kann dazu führen, dass betreffenden Personen der Zutritt verweigert wird oder eine Aufforderung zum Verlassen der Veranstaltung ausgesprochen wird. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Teilnahmeentgelts.
Das Organisationsteam der Österreich Werbung ist angewiesen, die Teilnehmer auf adäquates Verhalten hinzuweisen und auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften hinzuwirken.
Die Österreich Werbung übernimmt keine Haftung im Falle von Ansteckungen bzw. daraus resultierender Folgeschäden. Der Besuch der Veranstaltung sowie der Aufenthalt in den jeweils dafür gebuchten Locations erfolgen auf eigene Gefahr und eigenes Risiko der Teilnehmer!
Absage/Verschiebung der Veranstaltung aufgrund behördlicher Anordnungen
In Verbindung mit 6.1. der AGBs wird konkretisierend festgehalten, dass es sich bei behördlichen Einschränkungen, welche eine Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen notwendig machen, um Fälle höherer Gewalt handelt, welche außerhalb des Einflussbereiches der Österreich Werbung liegen. Die Beurteilung einer notwendigen Absage oder Verschiebung obliegt allein der Österreich Werbung.
Bei einer Absage werden die Vertragsparteien von ihrer jeweiligen Leistungspflicht entbunden. Bereits von den Teilnehmern bezahlte Teilnahmeentgelte werden von der Österreich Werbung erstattet. Darüberhinausgehende Erstattungsansprüche wie z.B. Hotelzimmerbuchungen, Reisetickets etc. bestehen nicht.
Muss eine Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung verschoben werden so bleibt die Buchung aufrecht. Ein Vertragsrücktritt ist weiterhin nur unter Beachtung der in den AGBs festgelegten Stornobedingungen möglich.